Die Reichsheimstätte

Der Bau der Siedlung Rauhehorst nahm das erst 1920 erlassene Reichsheimstättengesetz vorweg. Das Gesetz war seit 1916 in der Diskussion und sollte Familien den Erwerb kostengünstiger Eigenheime ermöglichen. Kommunen oder Länder bezuschussten den Bau der Häuser, die in der Regel von Baugenossenschaften, Siedlungsvereinen, Heimstättenvereinen usw. gebaut wurden. Bei Wiederverkauf hatten sie ein Vorkaufsrecht (vergl. Kaufverträge von 1919 Haus Nr. 9 und 25). Die Besitzer waren durch das Gesetz vor Zwangsversteigerung geschützt. Spekulation mit Grund und Haus wurde so verhindert, die Aufsicht führte das Reichsheimstättenamt. Laut Weimarer Verfassung § 155 sollte die Verteilung und Nutzung von Grund und Boden von Staats wegen überwacht werden, damit Missbrauch verhindert wird und alle Deutschen, besonders kinderreiche, eine gesunde und ihren Bedürfnissen angemessene Wohnung haben. (vergl. taz vom 17.8.2019 und https://de.m.wikipedia.org/wiki/Reichsheimstätte).
Eine angesichts heutiger Mietsteigerungen und Immobilienspekulationen sehr aktuelle Absicht!