Denkmalschutz

Die Siedlung steht zwar nicht unter Denkmalschutz, sondern hat Bestandsschutz. Dieser wurde über die Jahrzehnte hinweg ganz unterschiedlich ausgelegt. Mal durften ganze Häuser komplett in Quader oder andere Gebilde umgebaut werden, mal durfen die Dächer komplett verändert werden, oder ein Haus wurde ganz abgerissen. Andere wollten eine kleine Gaube bauen, das wurde untersagt. Solche unterschiedlichen Genehmigungen trugen leider nicht zum Frieden unter der Nachbarschaft bei.


Hier ein Dokument über einen Umbauversuch:

1979 versucht Herr F., das Bauamt von seinem Umbauvorhaben zu überzeugen. Er möchte das Obergeschoss seiner Doppelhaushälfte über die ganze Front ziehen, also über das abgesenkte Dach. Am 31.07.1979 antwortet das Institut für Denkmalpflege des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes, dass Bedenken bestehen.

Zustand
geplant

Das Haus Wittingsbrok … ist Teil einer Siedlungsanlage, die aus städtebaulichen Gründen aus der Sicht der Baudenkmalpflege erhaltenswert erscheint. Die Siedlung erfüllt die Denkmaleigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Zielsetzung der Baudenkmalpflege bei der Erhaltung dieser Siedlung ist die Einheitlichkeit der Gestaltung. Da eine Reihe recht unterschiedlicher Veränderungen von Haus zu Haus bereits vorgenommen wurde, sollte geprüft werden, ob nicht ein Bebauungsplan mit einer Baugestaltungssatzung hier das geeignete Mittel für die Zielsetzung der Baudenkmalpflege ist. Das Haus Wittingsbrok … ist die Hälfte eines Doppelhauses. Das Haus Nr. … wurde bereits in einer von der Denkmalpflege nicht gutzuheißenden Form verändert. Daher kann man sich am Ausbau dieses Hauses nicht orientieren. Eine Erweiterung der vorhandenen Bausubstanz ist etwa in der Form einheitlich vertretbar, dass der Hauptbaukörper mit dem seitlichen Walmdachabschluss erhalten bleibt und ihm ein Anbau angefügt wird, der von der Hausfront zurückspringt und das Satteldach der jetzigen Stallgebäude wieder aufnimmt.“

Daraufhin zieht Herr F. seine Anfrage zurück und stellt einen Antrag auf Teilung des Grundstücks und einen Neubau.

In der Niederschrift vom 21.08.1979 über die Sitzung der Amtsleiter der Stadt Oldenburg am 20.08.1079 steht unter Punkt 3:

3. Denkmalschutz/Gestaltungssatzung Wittingsbrok: Herr R. berichtet, dass die Siedlungshäuser um den freien Platz der Straße ‚Wittingsbrok‘ sich nach und nach durch Umbauten verändern. Es ist zu erkennen, dass in Zukunft ein gleichmäßiges Bild der an den Platz angrenzenden Gebäude mit ihren Fassaden nicht mehr gewährleistet ist. Der optische Eindruck einer zusammenhängenden Siedlung schwindet. Herr R. wirft die Frage auf, ob durch Bebauungsplan oder Gestaltungssatzung eine Regelung zu treffen wäre. Herr R. hält eine entsprechende Regelung für den genannten Bereich für dringend erforderlich. Herr S. bestimmt, dass Herr R. mit den gegebenen Mitteln des Bauordnungsamtes darauf hinwirken soll, das gleichmäßige Aussehen der Bebauung zu erhalten. Eine Möglichkeit, generell regelnd auf die zukünftige Bautätigkeit einzuwirken, ist nicht gegeben.“

Marlies Peters